Beförderungsleistungen in Drittländer sind nur eingeschränkt steuerfrei abrechenbar.
Seit 2022 sind in Deutschland gemäß einer EU‑Direktive geänderte Steuerbedingungen für in der EU ansässige Unternehmen in Kraft getreten, die Beförderungsleistungen in Drittländer betreffen.
In Scope ist die Steuerlogik dahingehend umgesetzt, dass Ausgangsbelege, die an den Versender oder Empfänger der Waren adressiert sind, automatisch steuerfrei abgerechnet werden. Steuerfrei ist es jedoch nur, wenn der Belegempfänger ebenfalls in Deutschland ansässig ist oder eine deutsche USt‑IdNr. hinterlegt ist.
Kurz um: Nur wenn der Rechnungsempfänger entweder Versender oder Empfänger in der Sendung ist, darf steuerfrei abgerechnet werden.
Zur grundsätzlichen Steuerlogik in Scope lesen Sie bitte folgenden Artikel:
Wie ermittelt Scope die Steuerbarkeit (Steuer-frei oder Besteuerung) von Belegen?
Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.