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Wo erfasse ich die Warenwerte bei Verbundenheit in der Einfuhr?

Bei verbundenen Unternehmen kann es zu einer Preisbeeinflussung kommen. Dieser sollte gem. Art. 134 UZK-IA entsprechend in der Einfuhr deklariert werden. 

Die Verbundenheit in einer Einfuhr kann in der D.V.1 erfasst werden. Es gibt drei Arten der Auswahl.

0 = nicht verbunden 

1 = Verkäufer und Käufer sind miteinander verbunden, aber die Verbundenheit hat den Preis der eingeführten Ware nicht beeinflusst

2 = Verkäufer und Käufer sind miteinander verbunden, die Verbundenheit hat den Preis der eingeführten Ware beeinflusst

In den Fällen 0 und 1 ist nichts weiter zu erfassen. Im Falle der Eingabe „2“ sollte der Wert erfasst werden, der dem Transaktionswert bei Verbundenheit 0 oder 1 am nächsten kommt. 

Die Erfassung erfolgt direkt in dem Feld hinter der Verbundenheit und könnte exemplarisch wie folgt gefüllt werden: