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Wie beschleunige ich bei der Abfertigung von Ausfuhranmeldungen bei Gestellung außerhalb des Amtsplatzes die Abfertigung?

In AES wurde die Möglichkeit geschaffen, die Abfertigung gem. §12 Abs. 4 AWV zu beschleunigen. 

Auszug aus der Teilnehmerinformation 966/2026

Beschleunigung der Abfertigung von Ausfuhranmeldungen bei Gestellung
außerhalb des Amtsplatzes gem. § 12 Abs. 4 AWV (Normalverfahren), hier:

Schaffung einer neuen Regelung zu Beantragung der sofortigen Überlassung
Nachstehende Regelung zur Beschleunigung der Abfertigung von Ausfuhranmeldungen bei
Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gem. § 12 Abs. 4 AWV ist ab dem 1. Juli 2026
anwendbar:

Allgemeines

Zum o.g. Startdatum ist es möglich, in eiligen Fällen, den Antrag auf Gestellung außerhalb
des Amtsplatzes nach § 12 Absatz 4 AWV, abweichend von der zeitlichen Regelung des Abs.
301 der Dienstvorschrift A 0610, auch unmittelbar vor Beginn des Verpackens oder
Verladens abzugeben und die sofortige Überlassung der Ausfuhranmeldung zu beantragen.
Diese Möglichkeit ergänzt die bestehenden Regelungen zur Abfertigung von
Ausfuhranmeldungen mit Anträgen auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gem. § 12
Abs. 4 AWV.

Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit der Beschleunigung setzt in der
Ausfuhranmeldung ergänzende Angaben unter „Zusätzliche Informationen“ sowie eine Ausdehnung des Verpackungs- und Verladezeitraums voraus (siehe unten
unter „Anmerkungen zu den Datenelementen“).

Etwaige Zollkontrollen durch die Ausfuhrzollstellen werden wie bisher am nächsten
Werktag oder sofern möglich bereits am selben Tag durchgeführt.
Die Annahme des Antrags gem. § 12 Abs. 4 AWV und die Entscheidung über die sofortige
Überlassung liegen weiterhin im Ermessen der Ausfuhrzollstellen. Ein Rechtsanspruch auf
die sofortige Überlassung besteht nicht.

Zu den einzelnen Datenelementen:
1. Zusätzliche Information:
In der Ausfuhranmeldung ist in „Zusätzliche Information“ die
Codierung „X0000“ für die Angabe von ergänzenden Hinweisen zu nutzen. Es stehen
512 Zeichen zur Eingabe eines Freitextes zur Verfügung.

Folgende Angaben sind für die Inanspruchnahme der neuen Regelung erforderlich:

1. Hinweis auf den Eilbedarf der Sendung
2. Hinweis auf das sofortige zur Verfügung stehen der Waren am angemeldeten
Verpackungs- und Verladeort
3. Beantragung der sofortigen Überlassung
Beispieltext:

„Wir bitten aufgrund des Eilbedarfs unserer Sendung um vorzeitige Überlassung am
heutigen Tag. Die Ware steht ab sofort für Zollkontrollen zur Verfügung.“
Der Eilbedarf muss nicht konkret begründet werden.

2. Datum und Uhrzeit der Gestellung der Waren
Bei Inanspruchnahme der neuen Regelung sind folgende Angaben erforderlich:

1. Zeitpunkt der Gestellung:
Datum und Uhrzeit sind unmittelbar auf den Zeitpunkt der Abgabe der
Ausfuhranmeldung festzulegen.

2. Zeitpunkt des Endes der Ladetätigkeit:
Datum und Uhrzeit sind immer auf den nächsten Werktag und innerhalb der
Öffnungszeiten der zuständigen Ausfuhrzollstelle festzulegen.