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Was ist bei Ausnahmen für Bewilligungen zu beachten?

Bewilligungen mit Ausnahmen in Passar erfassen

Bestimmte Waren und Warentarifnummern unterliegen beim Schweizer Zoll einer Bewilligungspflicht (Restriktionspflicht). Für manche davon gelten wiederum bestimmte Ausnahmeregelungen. Diese kann man in Scope in der Position unter Dokumente / Bewilligungen als Ausnahme der Bewilligungspflicht mit Angabe des entsprechenden Wertes aus der Codeliste eintragen:

waa_bewilligung_ausnahme

Je nach Ausnahme der Bewilligungspflicht sind limitierte Kombinationen von Bewilligung, Ausnahme der Bewilligung und Warenbestimmung zulässig. Wenn man eine nicht zulässige Kombination einträgt, sendet der Zoll eine Ablehnung der Warenanmeldung mit Fehlercode NP70214.

Übersicht über die Kombinationen aus Restriktionscode, Ausnahme der Bewilligungspflicht und Warenbestimmung

Diese Übersicht hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte den Tares konsultieren bzw. im Zweifel mit dem BAZG und der zuständigen Bewilligungsbehörde Kontakt aufnehmen, welche Kombination zu verwenden ist.

Restriktionscode

Ausnahme der Bewilligungspflicht

Warenbestimmung

101 (SECO - Dual-use (ESIG))

SECOBWIP001 (Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für offizielle, angemeldete Besuche im Ausland ausführen)
SECOBWIP002 (Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter nach offiziellen, angemeldeten Besuchen wieder ausführen)
SECOBWIP003 (Güter von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen, die für internationale Einsätze oder zu Ausbildungswecken ausgeführt werden)
SECOBWIP005 (Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen)
SECOBWIP006 (Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben)
SECOBWIP007 (Güter der Anhänge 2, 3 und 5 der GKV, die an den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden und sofern sie keine technologische Aufwertung erfahren haben)

10, 40, 51, 60, 71, 80, 90, 91
20, 41, 50 , 61, 70

102 (SECO - Kriegsmaterial (ESRG))

SECOBWRP001 (Kriegsmaterial für ausländische Truppen und deren Angehörige, die nach einer Ausbildung in die Schweiz wieder ausreisen)
SECOBWRP002 (Kriegsmaterial für schweizerische Truppen und deren Angehörige für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken im Ausland)
SECOBWRP003 (Kriegsmaterial durch Rüstungsbetriebe des Bundes ausgeführt)

20, 41, 50 , 61, 70 

102 (SECO - Kriegsmaterial (ESRG))

SECOBWRP004 (Kriegsmaterial für ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen)
SECOBWRP005 (Kriegsmaterial für schweizerische Truppen und deren Angehörige, die nach einem internationalen Einsatz oder nach einer Ausbildung wieder einreisen)
SECOBWRP006 (Kriegsmaterial durch Rüstungsbetriebe des Bundes eingeführt)

10, 40, 51, 60, 71, 80, 90, 91

311 (BLV - CITES Einfuhr lebende Pflanzen EU)

BLVCITES006 (lebende Exemplare künstlich vermehrter Pflanzen von Arten nach den Anhängen I–III CITES)

10, 40, 51, 60, 71, 80, 90, 91

312 (BLV - CITES Einfuhr andere als lebende Pflanzen EU)

BLVCITES001 (Waren, die aus Häuten von Tieren von Arten nach den Anhängen II und III CITES hergestellt sind)
BLVCITES002 (Kaviarextrakt enthaltende Produkte)
BLVCITES003 (Blut und Gewebeproben von Affen nach dem Anhang II CITES für die Pharmaindustrie)
BLVCITES006 (lebende Exemplare künstlich vermehrter Pflanzen von Arten nach den Anhängen I–III CITES)
BLVCITES007 (Produkte, die Bestandteile von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten nach den Anhängen I–III CITES enthalten, für den Einzelhandel fertig verpackt)
BLVCITES008 (Kontrollpflichtige non-CITES-Waren)

10, 40, 51, 60, 71, 80, 90, 91

410 (BAFU - PIC Ausfuhr)

BAFUPIC001 (Forschungszwecke)

20, 41, 50 , 61, 70 

414 (BAFU - Quecksilber)

BAFUHQ001 (Analyse- und Forschungszwecke)

10, 40, 51, 60, 71, 80, 90, 91

501 (SMC - Betäubungsmittel)

SMCBTM001 (Humanitäre Nothilfe)
SMCBTM002 (Toleranz Jahresmenge)
SMCBTM003 (Homöopathische Präparate, mit kontrollierten Substanzen, Verdünnung > D8/C4)
SMCBTM004 (Vorläufer/Hilfschemikalien in pharm. Präparaten/Mischungen, nicht einfach zurückgewinnbar)
SMCBTM005 (Kontr. Substanzen, zu analytischen Zwecken in Lösung in einer Konz. bis 1mg pro 1ml ein-/ausgeführt)
SMCBTM006 (Cannabisextrakt und -tinktur mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1.0%)
SMCBTM007 (Stecklinge für Cannabispflanzen (Hanf) mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1.0%)
SMCBTM008 (Cannabispflanzen oder Teile davon (Hanf) mit durchschnittlichem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1.0%)

10, 40, 51, 60, 71, 80, 90, 91
20, 41, 50 , 61, 70 

510 (SMC - Arzneimittel Betriebsbewilligungen)

SMCAMBB001 (Einfuhr/Ausfuhr von Arzneimitteln durch (Tier-) Ärzte/Ärztinnen gem. Art. 20 Abs.1 AMBV)
SMCAMBB002 (Einfuhr von Arzneimitteln durch eine Medizinalperson gem. Art. 49 AMBV)
SMCAMBB003 (Einfuhr von Arzneimitteln durch eine Einzelperson gem. Art. 48 AMBV)
SMCAMBB004 ( Einfuhr von Arzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte gem. Art. 7-7d TAMV)
SMCAMBB005 (Einfuhr/Ausfuhr von Arzneimitteln für Hersteller gem. Definition im Art. 4 Abs.1 Bst. c HMG)
SMCAMBB006 (Retouren an ausländische Vertreiber / Hersteller)

10, 40, 51, 60, 71, 80, 90, 91
20, 41, 50 , 61, 70 

512 (SMC - Arzneimittel Einzeleinfuhrbewilligungen)

SMCAMBB007 (Einfuhr von Blut und Blutprodukten gem. Art. 44 Abs. 2 Bst. b.1 AMBV)
SMCAMBB008 (Einfuhr von Blut und Blutprodukten gem. Art. 44 Abs. 2 Bst. b.2 AMBV)
SMCAMBB009 (Einfuhr von Blut und Blutprodukten gem. Art. 44 Abs. 2 Bst. b.3 AMBV)

10, 40, 51, 60, 71, 80, 90, 91

990 (BAZG - EMK Verantwortlichkeitsmarke)

BAZGEMK001 (Waren nach Art. 45 Abs. 1 Bst. b EMKV)
BAZGEMK002 (Waren nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d EMKV)
BAZGEMK003 (Waren nach Staatsverträgen gemäss Art. 126 Abs. 3 EMKV)
BAZGEMK004 (Waren nach Art. 128 EMKV)
BAZGEMK005 (Waren nach Art. 52 EMKV)

10, 40, 51, 60, 71, 80, 90, 91

991 (BAZG - EMK Schmelzprodukte)

BAZGEMK006 (Stempelzeichen CH)
BAZGEMK007 (Stempelzeichen Ausland LBMA)
BAZGEMK008 (Stempelzeichen Ausland LPPM)
BAZGEMK009 (Kein Stempelzeichen)
BAZGEMK010 (Anderes Stempelzeichen als vorgenannte)
BAZGEMK011 (Schmelzprodukt nach Art. 168a Abs. 3bis EMKV)

10, 40, 51, 60, 71, 80, 90, 91