Summarische Anmeldung (SumA)
Warenanmeldung in der EU
Bei der summarischen Anmeldung wird unterschieden zwischen der ASumA (summarische Ausgangsanmeldung) und der ESumA (summarische Eingangsanmeldung). Ist für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren keine Zollanmeldung erforderlich, so ist grundsätzlich die Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung erforderlich. Die Summarische Eingangsanmeldung (bei der Eingangszollstelle nach Art. 127 Unionszollkodex (UZK) hingegen ist vor dem Transport von Waren in ein Zollgebiet der Union grundsätzlich vom Beförderer abzugeben und dient vor allem der Risikoanalyse für Sicherheitszwecke.