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Ablauf Nachforschungsersuchen in Scope (Wiedervorlage)

Information zum Ausgang E_EXP_EXT nach E_EXP_FUP

Ist ein Ausfuhrvorgang innerhalb von 90 Tagen nach Überlassung nicht ausgangsbestätigt, wird durch die Ausfuhrzollstelle automatisiert ein Nachforschungsersuchen eingeleitet, um den Verbleib der Ware aufzuklären. Der Anmelder oder direkte Vertreter wird mit der Nachforschungsanfrage (E_EXP_FUP) aufgefordert, den Verbleib der Ware aufzuklären. Die vorgesehene Reaktionsfrist auf die Nachricht zur Wiedervorlage der Ausfuhr beträgt
45 Tage. Nach spätestens 150 Tagen erfolgt automatisiert eine Ungültigkeitserklärung des Ausfuhrverfahrens durch die Zollbehörden.

Der Anmelder oder direkte Vertreter kann innerhalb von 45 Tagen auf die Nachforschungsanfrage reagieren. Die Antwort erfolgt unter Verwendung der
Nachricht Information zum Ausgang (E_EXP_EXT).

Scope: Die Funktion Neue Nachricht kann die E_EXP_EXT aufgerufen werden.
Neue_Nachricht

Im Dialogfenster Neue Nachricht erstellen die Nachricht Ausgang zur Ausfuhr (E_EXP_EXT) auswählen.
Ausgang zur ausfuhr_EXT


Es gibt folgende Möglichkeiten, auf ein Nachforschungsersuchen zu reagieren:

  1. (entfallen)
  2. Ausgang verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist bereits erfolgt. In der Antwortnachricht sind die tatsächliche Ausgangszollstelle, an der die Gestellung stattgefunden hat und der vorgesehene Zeitpunkt des Ausgangs innerhalb der 150 Seite 4-Tage-Frist nach Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren mitzuteilen. Bei einer Angabe größer 150 Tage wird die Nachricht automatisiert abgewiesen. Diese Antwort gilt auch für Ausfuhrvorgänge, bei denen sich ein Versandverfahren angeschlossen hat. In dem Fall ist als tatsächliche Ausgangszollstelle die Zollstelle anzugeben, bei der der Ausfuhrvorgang gestellt wurde, um ein Versandverfahren anzuschließen (Abgangs (zoll-)stelle).
  3. (entfallen)
  4. Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor. In der Antwortnachricht sind die tatsächliche Ausgangszollstelle und der tatsächliche Zeitpunkt des Ausgangs mitzuteilen. Der Alternativnachweis ist der Ausfuhrzollstelle unverzüglich vorzulegen. Diese Antwort sollte in Abgrenzung zu Antwort 3 immer dann gewählt werden, wenn dem Teilnehmer Informationen vorliegen, dass mit einer elektronischen Ausgangsbestätigung, z. B. aufgrund von technischen Problemen in einem Mitgliedstaat, nicht zeitnah zu rechnen ist.

Daten E_EXP_EXT

Im Beispielfall wählen wir die Antwortmöglichkeit 4 (Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor):  Ungültigkeitserklärung/Stornierung der Ausfuhr (E_EXP_CAN)
E_EXP_CAN

Der Teilnehmer (Anmelder oder direkter Vertreter) kann jederzeit, auch anstelle der angeforderten Nachricht Information zum Ausgang (E_EXP_EXT), einen Antrag auf Ungültigkeitserklärung (Stornierung der Ausfuhr) bei seiner zuständigen Ausfuhrstelle stellen.